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Lohnabrechnung

Die Lohnabrechnung wiederholt sich in dem Turnus, der in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag (4) (5) für die Lohn-, Gehalts- oder Besoldungszahlung vorgesehen ist (meist monatlich) (1)(2) und gilt als Nachweis für die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlende Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung (3) (6) (7) (8).

Die Lohnabrechnung ist eine Rechnung, die ein Mitarbeiter am Ende des Monats, von seinem Arbeitgeber, für die Übertragung des Arbeitsgehalts bekommt. Gleichzeitig listet die Lohnabrechnung die Sozialversicherungsbeiträge und alle Steuerabzüge auf, um die Kalkulation des Nettoeinkommens zu erklären.

Die sich periodisch wiederholende Entgeltabrechnung ist auf das Dauerschuldverhältnis zurückzuführen, zu der ein Arbeitsverhältnis gehört. Sie besteht grob aus allen Bezügen (Bruttolohn/Bruttogehalt), die dem Arbeitnehmer gesetzlich oder vertraglich brutto zustehen und allen Abzügen, die durch die Bezüge oder unabhängig hiervon gesetzlich oder vertraglich ausgelöst werden.

Die Differenz zwischen beiden ist das Netto-Entgelt. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung, damit der Arbeitnehmer die Abrechnung überprüfen und erkennen kann, warum er den ausgezahlten Betrag erhält.

Die Lohnabrechnung ist im Personalwesen eine vom Arbeitgeber erstellte periodische Abrechnung über das gezahlte Arbeitsentgelt in Textform.

Inhalt der Lohnabrechnung

Lohnabrechnungen sind meist sehr umfangreich und für den Leser komplex, weil sie eine Vielzahl von Rechtspflichten aus den verschiedensten Rechtsgebieten erfüllen müssen. Hierzu gehören insbesondere Arbeitsrecht, Gewerberecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht oder Vertragsrecht.

Die Lohnabrechnung muss alle Angaben zur Identifikation des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers (Stammdaten) sowie die relevanten Angaben, die diese Abrechnung nachvollziehbar machen, enthalten. Dazu gehören insbesondere Firma und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitgeberbeiträge, Name, Anschrift, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (wie Lohnsteuerklasse), Urlaubsdaten oder geldwerte Vorteile.

Zu den Aufgaben einer Lohnabrechnung gehören unter anderem die Festlegung des Arbeitslohns unter Beachtung der rechtlichen und vertraglichen Ansprüche, die Berechnung der Lohnsteuer und Kirchensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge oder die Buchung als Personalkosten.

Lohnabrechnung Erstellen

Zur Erstellung der Lohnabrechnung wird spezifisch hierfür programmierte Standardsoftware in Form der Stapelverarbeitung genutzt, die entweder in der Datenverarbeitung des Arbeitgebers läuft oder bei einem Dienstleister oder Steuerberater angewendet wird. Letztere Möglichkeiten werden vor allem durch kleine und mittlere Unternehmen genutzt, während Großunternehmen die eigene Datenverarbeitung im Rahmen der Lohnbuchhaltung nutzen.

Einige Daten der Lohnabrechnung fließen in die Lohnsteuerbescheinigung, welche von den Arbeitgebern gemäß § 93c AO nach Ablauf eines Kalenderjahres elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln ist. Tarifliche Lohn- und Gehaltserhöhungen sind oft mit Rückwirkung verbunden, so dass die Lohnabrechnung auch eine korrigierende Rückrechnung für vergangene Lohnabrechnungen vornehmen kann.

Was sind Sachbezüge in der Lohnabrechnung?

Als Sachbezug wird eine Leistung an den Arbeitnehmer bezeichnet, die nicht in der Überweisung oder Auszahlung von Lohn besteht. Der Sammelbegriff für Sachbezüge verschiedener Art ist geldwerter Vorteil. Darunter fallen alle Leistungen, die der Arbeitnehmer günstiger als üblich bekommt, weil er sie als Sachbezug erhält.

Der Arbeitnehmer bekommt hierbei zwar Steuerabzüge auf den Sachbezug und dieser wird auch vom Lohn bzw. Gehalt abgezogen, doch er erhält die entsprechende Leistung günstiger, als wenn er diese “normal” bezahlen würde.

  • Bagatellgrenze: Geschenke bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat bleiben steuerfrei für beide Parteien, Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Warengutscheine, Benzingutscheine, etc.).
  • Rabattfreibetrag: bis 1.080 Euro pro Jahr. Sofern Arbeitnehmer kostenfreie oder verbilligte Waren bzw. Dienstleistungen vom Arbeitgeber beanspruchen können, können sie einen jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nutzen (z.B. Personalkäufe im Einzelhandel).
  • Berufskleidung: Arbeitskleidung mit Firmenlogo darf steuerfrei vom Arbeitgeber finanziert werden.
  • Mahlzeiten im Betrieb: In betriebseigenen Kantinen oder Ähnlichem muss der Arbeitgeber für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro und für ein Frühstück 1,83 Euro pro Tag (max. 263 Euro/Monat).
  • Freie Unterkunft: Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber freie Unterkunft (z. B. möbliertes Zimmer). Der maximale Sachbezug liegt bei 237 Euro pro Monat.
  • Betriebsveranstaltungen: Jährlich gilt ein Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter für den Besuch von relevanten Veranstaltungen (gilt nur, wenn alle Mitarbeiter die Veranstaltung besuchen können).
  • Überlassung eines Firmenwagens zum privaten Gebrauch
  • Arbeitgeberdarlehen mit niedrigem Zinssatz
  • Job-Tickets für vergünstigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Fahrradüberlassung
  • Fahrtkostenersatz
  • Kinderbetreuung
  • Bildungsmaßnahmen
  • Umzugskosten
  • Zukunftssicherungsleistungen
  • Gesundheitsförderung

Doch nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber haben Vorteile bei Sachbezügen: Auf geldwerte Vorteile müssen sie nämlich keine Sozialversicherungsbeträge bezahlen und sie können angeschaffte Gegenstände wie beispielsweise einen Firmenwagen ebenfalls steuerlich geltend machen. Der Arbeitnehmer spart weiterhin, wenn die gesetzlichen Grenzen für Freibeträge nicht überstiegen werden und so keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für den Sachbezug anfallen.

LOHNABRECHNUNG MIT SAGE

Lohnabrechnung Bedeutung Abkürzungen

Die vielen Abkürzungen auf der Lohnabrechnung können durchaus für Verwirrung sorgen. 

ABKÜRZUNGENBEDEUTUNGLOHNABRECHNUNG BEDEUTUNG ABKÜRZUNGEN
AAbfindungEine Abfindung wird manchmal bei der Kündigung durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht, in Ausnahmefällen ist sie jedoch gesetzlich vorgeschrieben.
AVArbeitslosenversicherungFür jeden Arbeitnehmer werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, um im Fall der Arbeitslosigkeit ein Einkommen zu gewährleisten. Der Betrag liegt bei drei Prozent, von denen der Arbeitgeber die Hälfte übernimmt.
BArbeitnehmeranteil SeekasseDie Seekasse ist Rentenversicherungsträger für alle Betriebe, für die die See-Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger zuständig ist. Dies betrifft seemännisch Beschäftigte, gewerbliche und kaufmännische Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmeranteil Seekasse muss aufgrund der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) im Brutto-Teil ausgewiesen werden.
BGRSBeitragsgruppenschlüsselDer Beitragsgruppenschlüssel ist ein numerischer Schlüssel, der auf allen Meldungen zur Sozialversicherung angegeben wird. Dabei steht jede Ziffer für eine Art der Sozialversicherung in dieser festen Reihenfolge: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Mit diesem Schlüssel werden die jeweiligen Beiträge ermittelt und richtig zugeordnet.
EEinmalbezugMit Einmalbezügen (auch: sonstige Bezüge) sind unregelmäßige Bezüge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gemeint. Sie sind nicht Bestandteil der laufenden Zahlungen. Das bedeutet, dass sie nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum bezahlt werden.
FFreiDer Buchstabe F wird in der Lohnabrechnung angegeben, wenn der Wert des Steuer-Bruttos nicht dem Gesamtbrutto entspricht. Alternativ wird „P” für Pauschalversteuerung angegeben.
GBGesamtbruttoDas Gesamtbrutto umfasst Bruttogehalt/-lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zuschläge und Zulagen, pauschal versteuerte Lohnbestandteile und geldwerte Vorteile aus Sachbezügen. Dieser Betrag muss nicht mit dem Steuerbrutto übereinstimmen.
HHinzurechnungsbetragDer Hinzurechnungsbetrag wird angewendet, wenn der Arbeitnehmer sich in mehr als einem Beschäftigungsverhältnis befindet. Er soll eine zu hohe Lohnsteuerbelastung bei einem Zweitjob und einem geringen Einkommen verhindern. Um den Hinzurechnungsbetrag zu nutzen, ist eine Anmeldung über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim Finanzamt erforderlich.
JBestandteil des GesamtbruttosDer Buchstabe J weist in der Gehaltsabrechnung aus, welche Beträge zum Gesamtbrutto gezählt werden.
Ki.Frbtr.KinderfreibetragDer Kinderfreibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert die Einkommenssteuerlast. Dabei besteht der Anspruch in der Regel bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Befindet sich das Kind danach noch in der Ausbildung oder im Studium, besteht der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Ist das Kind schwerbehindert und nicht zu einem selbständigen Leben in der Lage, besteht der Anspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus.
KiStKirchensteuerMitglieder einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) gilt, müssen die Kirchensteuer zahlen. Je nach Bundesland beträgt sie entweder acht oder neun Prozent.
KKKrankenkasseUnter dem Kürzel KK wird die Krankenkasse des Arbeitgebers angegeben.
KK %Maßgeblicher Beitragssatz zur KV inkl. ZusatzbeitragUnter dem Kürzel KK % wird angegeben, welcher Beitragssatz der Krankenversicherung gezahlt wird, inklusive dem von der individuellen Krankenkasse abhängigen Zusatzbeitrag.
KVKrankenversicherungDer gesetzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt 14,6 Prozent, von denen der Arbeitgeber die Hälfte übernimmt.
LLaufender BezugMit „laufender Bezug” sind alle regelmäßigen Zahlungen des Arbeitgebers, unter anderem das Gehalt, gemeint. Dabei müssen die Zahlungen nicht konstant sein. Auch schwankende Bezüge wie Provisionen werden zu den laufenden Bezügen gezählt.
LStLohnsteuerJeder, der sich in einem nicht-selbständigen Arbeitsverhältnis befindet, muss die Lohnsteuer bezahlen. Der Lohnsteuersatz hängt von der Steuerklasse ab. Auf die Lohnsteuer wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag angerechnet.
MMehrjährige VersteuerungDie mehrjährige Versteuerung wird auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit angewendet, wenn die Besteuerung als sonstiger Bezug teurer wäre.
NNachberechnungNachberechnungen werden durchgeführt, wenn in der Entgeltabrechnung für den Vormonat Fehler aufgetreten sind.
MFBMehrfachbeschäftigungMehrfachbeschäftigung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.
PPauschalversteuerungSiehe „F”.
PGRSPersonengruppenschlüsselMit dem Personengruppenschlüssel werden die Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses deklariert. Zu den ausschlaggebenden Merkmalen gehören die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versichertengruppe, die Art der Beschäftigung (Festanstellung, Praktikum, Ausbildung etc.) und eventuelle Befristungen.
PVPflegeversicherungDer gesetzliche Pflegeversicherungsbeitrag liegt bei 2,55 Prozent, von denen der Arbeitgeber in den meisten Fällen die Hälfte übernimmt.
RVRentenversicherungDer Beitrag für die Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 Prozent, von denen die Hälfte vom Arbeitgeber finanziert wird.
SSonstiger BezugSiehe Einmalbezug.
StSteuer-BruttoDas Steuer-Brutto setzt sich aus dem tatsächlichen Lohn bzw. Gehalt, Einmalbezügen und geldwerten Vorteilen zusammen.
Steuer-IDPersönliche Steuer-IdentifikationsnummerDie Steuer-ID wird jedem Bürger der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft vom jeweils zuständigen Finanzamt zugeteilt. Sie besteht aus elf Ziffern.
StKlSteuerklasseDie Steuerklasse bestimmt, wie hoch der Lohnsteuerbetrag für den jeweiligen Arbeitnehmer ist.
SVSozialversicherungZu den Sozialversicherungen zählen die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
UmUmlageverfahrenMit den Umlageverfahren werden Sozialversicherungen finanziert. Die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge werden nach dem Einzug direkt wieder an den Versicherten ausbezahlt. Dazu kann der Arbeitgeber spezielle Rücklagen bilden.
VVorjahrDas Vorjahr ist das vorige Jahr der Anstellung. Als Anfangsdatum ist der erste Arbeitstag des jeweiligen Arbeitnehmers festgelegt.
VKZVerarbeitungskennzeichenVerarbeitungskennzeichnen dienen dazu, Verarbeitungsverläufe in der Buchhaltung zuzuordnen. Sie werden stets alphanumerisch und dreistellig vergeben.
WWertguthabenMit einem Wertguthaben (auch: Zeitwertkonto, Langzeitarbeitskonto, Langzeitkonto) soll für eine längerfristige Freistellung, beispielsweise die Elternzeit oder den Vorruhestand, vorgesorgt werden. Die Beiträge zum Wertguthaben werden komplett vom Arbeitnehmer finanziert. Um ein Wertguthaben zu erhalten, muss der Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen (vgl. § 7b ff. SGB IV).
ZEinschlägiger Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für KinderloseHat der Arbeitnehmer keine eigenen Kinder, muss er den einschlägigen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose zusätzlich zu den regulären Pflegeversicherungsbeiträgen zahlen.

Entgeltbescheinigung Und Lohnabrechnung

Wird eine Lohnabrechnung zu Zwecken der Sozialversicherung ausgestellt, so spricht man von einer Entgeltbescheinigung (§ 108 Abs. 3 Satz 1 GewO). Inhalt und Verfahren einer solchen Entgeltbescheinigung sind in der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Entgeltbescheinigungsverordnung geregelt.

Sie hat eine „normierte Entgeltbescheinigung“ zum Ziel. Eine Entgeltbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers
  2. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  3. die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers (§ 147 SGB VI)
  4. das Datum des Beginns der Beschäftigung
  5. bei Ende der Beschäftigung das Datum des Endes der Beschäftigung (in der Bescheinigung für den letzten Abrechnungszeitraum)
  6. den Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage
  7. die Lohnsteuerklasse, gegebenenfalls einschließlich des gewählten Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Merkmale für den Kirchensteuerabzug sowie gegebenenfalls Steuerfreibetrag und Steuerhinzurechnungsbetrag nach Jahr und Monat sowie die Steueridentifikationsnummer
  8. den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
  9. gegebenenfalls die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI erhoben wird
  10. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt
  11. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Mehrfachbeschäftigung handelt.

Zusätzlich sind in der Entgeltbescheinigung mindestens folgende Entgeltbestandteile darzustellen:

  • die Bezeichnung und der Betrag sämtlicher Bezüge und Abzüge, außer den Beiträgen und Arbeitgeberzuschüssen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und ob es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt
  • der Saldo der vorgenannten Bezüge und Abzüge als

a) steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,b) Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichend je Versicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,c) Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen;

  • die gesetzlichen Abzüge vom steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt, getrennt nach laufendem und einmaligem Bruttoentgelt sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
  1. das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes (s. o.) und den gesetzlichen Abzügen (s. o.)
  2. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für den Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Zahlungsvorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt
  3. die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt (s. o.) auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden
  4. der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt (s. o.) und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6.

Unterschied Lohn Gehalt

Zwischen Lohn und Gehalt muss klar differenziert werden. Beides ist eine Art der finanziellen Entlohnung eines Arbeitnehmers für geleistete Arbeit, doch es gibt einen entscheidenden Unterschied, den Sie als Arbeitgeber beachten müssen:

  • Der Lohn berechnet sich aus den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden. Die Endsumme wird meist auf Stundenlohnbasis errechnet, weshalb die Höhe des Lohns monatlich schwanken kann.
  • Das Gehalt hingegen wird monatlich als fester Betrag ausbezahlt. Dabei ist es unerheblich, wie lange und wie viel tatsächlich gearbeitet wurde.

Rechtsfragen

Zahlreiche gesetzliche Grundlagen in der Gewerbeordnung (GewO), im SGB IV und SGB V regeln Detailfragen zur Lohnabrechnung. Gemäß § 108 Abs. 1 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform oder in elektronischer Form mit Textausdruck zu erteilen (siehe Verdienstabrechnung hier).

Diese Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zulagen, Zuschläge, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Nach dem Wortlaut konstituiert § 108 Abs. 1 GewO keinen generellen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung, sondern dieser Anspruch entsteht erst bei Zahlung des Arbeitsentgelts. Das Arbeitsentgelt, die gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) und der Auszahlungsbetrag sind gemäß § 107 GewO in Euro zu berechnen und auszuweisen.

Als Rechtsbegriff taucht die Lohnabrechnung in § 28a Abs. 2a SGB IV auf. Der Arbeitgeber hat gemäß § 28f Abs. 1 SGB IV für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen zu führen, wozu auch die Entgeltabrechnungen gehören. Nach § 41 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. Die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) enthält zahlreiche Formvorschriften für die Führung von Lohnunterlagen. So hat nach § 8 BVV der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen eine Vielzahl von Angaben über die Beschäftigten aufzunehmen. Meldungen und Beitragsnachweise des Arbeitgebers werden in elektronischer Form aufgrund § 1 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) automatisch an Behörden übermittelt.

Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BetrVG kann jeder Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert wird. Dieses Erläuterungsrecht gibt es auch dann, wenn kein Betriebsrat besteht. Besteht ein Betriebsrat, kann der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), das zu Stillschweigen verpflichtet ist (§ 82 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 BBesG hat der Zahlungsempfänger auf Verlangen ein Girokonto anzugeben (§ 17a BBesG); das gilt auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse, weil eine Barauszahlung in Form der Lohntüte unüblich geworden ist.

Die Abrechnung gehört zu den Arbeitspapieren und ist stets eine Holschuld, der Arbeitnehmer muss daher seine Abrechnung bei dem Arbeitgeber abholen. Nach § 242 BGB kann der Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer die Abrechnung nachzuschicken.

Quellen